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  • ab 01.08.2004 (aktuelle Fassung)

§ 6 BbgDSchG - Denkmalpflegepläne

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz - BbgDSchG)
Amtliche Abkürzung
BbgDSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
557-1

Gemeinden können Denkmalpflegepläne aufstellen und fortschreiben. Der Denkmalpflegeplan enthält auf der Grundlage der Erfassung und Bewertung des Denkmalbestandes ein Planungs- und Handlungskonzept, wie die Erhaltung und Nutzung der Denkmale gewährleistet werden soll.