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  • ab 01.01.2001 (aktuelle Fassung)

§ 30 LWaldG - Forstzweckverbände

Bibliographie

Titel
Landeswaldgesetz (LWaldG)
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
790-1

Die Körperschaften sollen ihre Forstbetriebe zur gemeinsamen Waldbewirtschaftung und zum Revierdienst zu leistungsstarken und großräumigen Forstzweckverbänden zusammenschließen. Forstzweckverbände sind Zweckverbände im Sinne des Zweckverbandsgesetzes. Durch Satzung wird die Aufteilung von Kosten und Einnahmen auf die Mitglieder geregelt. Forstzweckverbände können auf Antrag an die obere Forstbehörde eine Startbeihilfe für die ersten drei Jahre erhalten.