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  • ab 01.09.1992 (aktuelle Fassung)

§ 4 AGGVG LSA - Zahl der Kammern und Senate

Bibliographie

Titel
Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Gerichtsverfassungsgesetz (AGGVG LSA)
Amtliche Abkürzung
AGGVG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
300.3

Die Präsidenten der Landgerichte und der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmen im Rahmen des Stellenplanes nach Anhörung des Präsidiums die Zahl der Spruchkörper Ihrer Gerichte.