§ 7 KiStG
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Steuern der Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgesellschaften (Kirchensteuergesetz - KiStG -)
- Amtliche Abkürzung
- KiStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 222-31
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 bemisst sich die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommensteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 1)
- 1.soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer vorzunehmen ist, nach der Einkommensteuerschuld des Kirchensteuerpflichtigen,
- 2.soweit ein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen ist, nach der Lohnsteuer des Kirchensteuerpflichtigen.
Soweit für mehrere Personen eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer vorzunehmen ist, gilt als Einkommensteuerschuld des einzelnen kirchensteuerpflichtigen Beteiligten der Teil der gemeinsamen Einkommensteuerschuld, der auf ihn entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge aufgeteilt wird, die sich bei Anwendung des § 32a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (Einkommensteuer-Grundtarif) auf die Einkünfte eines jeden Beteiligten ergeben. Bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Beteiligten ist § 51a des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Sind Ehegatten beide kirchensteuerpflichtig, so bemisst sich die Kirchensteuer für den einzelnen Ehegatten abweichend von Absatz 1,
- 1.soweit eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer vorzunehmen ist, nach der Hälfte der gemeinsamen Einkommensteuerschuld der Ehegatten;
- 2.soweit ein Steuerabzug vom Arbeitslohn nach den Grundsätzen der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer vorzunehmen ist, nach der Hälfte der Lohnsteuer beider Ehegatten.
Die Ehegatten sind Gesamtschuldner. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, wenn die Kirchensteuer für beide beteiligten Kirchen nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 durch die Landesfinanzbehörden verwaltet wird.
(3) Soweit die Einkommensteuer durch den Steuerabzug vom Kapitalertrag abgegolten ist, erhöht sich die Einkommensteuerschuld um diesen Betrag.
(4) Maßstab für die Kirchensteuer sind die für das Steuerjahr festzusetzende Einkommensteuerschuld und die für das Steuerjahr zu entrichtende Lohnsteuer. Die Einkommensteuer und die Lohnsteuer im Sinne des Satzes 1 sind nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln.