§ 13 LHG - Finanz- und Berichtswesen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
- Amtliche Abkürzung
- LHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2230-1
(1) Die Einnahmen und Ausgaben, die den Hochschulen zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben dienen, werden in den Staatshaushaltsplan eingestellt; die Hochschulen sind insoweit im Rahmen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Landes ermächtigt, über die ihnen zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu verfügen und Forderungen für das Land einzuziehen. Die Hochschulen tragen zur Finanzierung der ihnen übertragenen Aufgaben durch Einwerbung von Mitteln Dritter und durch sonstige Einnahmen bei. Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die staatlichen Vorschriften. Die Regelungen über das Körperschaftsvermögen in § 14 bleiben unberührt.
(2) Die staatliche Finanzierung der Hochschulen orientiert sich an ihren Aufgaben, den vereinbarten Zielen und den erbrachten Leistungen.
(3) Die Hochschulen erhalten die dezentrale Finanzverantwortung für den flexiblen und eigenverantwortlichen Einsatz der im Staatshaushaltsplan ausgebrachten Stellen und veranschlagten Mittel nach § 7a der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) übertragen. Sie sollen die Befugnis der eigenständigen Bewirtschaftung der anteilig zugewiesenen Mittel auf solche Einrichtungen der Hochschule übertragen, die geeignete Informations- und Steuerungselemente eingeführt haben. Die Hochschulen haben die Einhaltung der haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen und des jeweils verfügbaren Ausgabevolumens durch geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente sicherzustellen. Über den Stand der Bewirtschaftung der Einnahmen und Ausgaben oder die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen ist dem Wissenschaftsministerium in regelmäßigen Abständen zu berichten. Zum Nachweis der wirtschaftlichen Verwendung der Stellen und Mittel ist eine Kosten- und Leistungsrechnung nach einheitlichen Grundsätzen durchzuführen.
(4) Die Universitäten des Landes müssen in Abstimmung mit dem Wissenschaftsministerium für ihre Wirtschaftsführung die Grundsätze des § 26 LHO anwenden. Für die anderen Hochschulen soll das Wissenschaftsministerium im vorherigen Einvernehmen mit dem Finanzministerium auf Antrag der Hochschule zulassen, dass für die Wirtschaftsführung die Grundsätze des § 26 LHO angewendet werden. Die Universitäten und die anderen Hochschulen haben bei einer Wirtschaftsführung nach den Grundsätzen des § 26 LHO jährlich vor Beginn des Haushaltsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen und diesen dem Wissenschaftsministerium bis zu einem von diesem festgesetzten Termin anzuzeigen. Der Wirtschaftsplan bildet die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Hochschule und muss in Aufwand und Ertrag ausgeglichen sein. Das Wissenschaftsministerium kann verlangen, dass der Wirtschaftsplan für einen längeren Zeitraum als für ein Jahr aufgestellt wird. Die Hochschule regelt die betriebliche Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen durch Satzung, die der vorherigen Zustimmung des Wissenschaftsministeriums und des Finanzministeriums bedarf. Die Bestimmungen von Absatz 3 Sätze 3 bis 5 gelten auch für die betriebliche Wirtschaftsführung nach den Sätzen 1 und 2. Das Wissenschaftsministerium kann im vorherigen Einvernehmen mit dem Finanzministerium verfügen, dass Hochschulen ihre Wirtschaftsführung auf die Grundsätze des § 26 LHO umstellen.
(5) Sachen und Rechte, die allein oder überwiegend mit Mitteln des Staatshaushaltsplans erworben werden, gehen in das Eigentum des Landes über.
(6) Der den Hochschulen obliegende Auftrag zur Einwerbung von Mitteln Dritter und sonstigen Einnahmen wird von den hauptberuflich tätigen Mitgliedern der Hochschule wahrgenommen. Das Angebot von Dritten zur Bereitstellung von Mitteln ist dem Rektorat oder der von ihm beauftragten Stelle anzuzeigen. Die Annahme wird durch die Hochschule erklärt. Das Rektorat oder die von ihm beauftragte Stelle hat das Angebot abzulehnen, wenn die Annahme gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Es kann das Angebot ablehnen oder die Annahme mit Auflagen versehen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule sowie Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch beeinträchtigt werden oder wenn die durch die Annahme entstehenden Folgelasten nicht angemessen berücksichtigt sind. Die Erklärung der Hochschule über die Annahme umfasst zugleich die Zustimmung zur Inanspruchnahme der damit verbundenen Vorteile für die beteiligten Mitglieder der Hochschule. Geldzuwendungen für Forschung, Kunst, Lehre und Weiterbildung kann der Zuwendungsgeber bei der Zuwendung ausdrücklich für das Körperschaftsvermögen bestimmen, es sei denn, dass die Zuwendung unmittelbar oder mittelbar überwiegend Mitteln der öffentlichen Hand entstammt.
(7) Mittel Dritter sind für den vom Drittmittelgeber bestimmten Zweck zu verwenden und nach dessen Bedingungen zu bewirtschaften. Gesetzliche und tarifvertragliche Regelungen dürfen nicht entgegenstehen. Treffen die Bestimmungen keine Regelung, bestimmt die Hochschule über die Verwendung der Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der für die Wirtschaftsführung der Hochschule maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften. Das Wissenschaftsministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zulassen, dass für die Genehmigung und Abrechnung von Dienstreisen aus Mitteln Dritter vereinfachte Verfahren zur Begründung der im Landesreisekostengesetz geforderten Notwendigkeit von dienstlich veranlassten Mehraufwendungen angewendet werden.
(8) Die Hochschulen richten ein Informationssystem ein, das die Grunddaten der Ressourcenausstattung und -nutzung für die Leistungsprozesse der Lehre, der Forschung und bei den sonstigen Aufgaben der Hochschulen sowie der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages enthalten muss. Zu den Grunddaten gehören insbesondere Angaben über die gegenwärtige Situation, die mehrjährige fachliche, strukturelle, personelle, bauliche und finanzielle Entwicklung und die Ergebnisse der Leistungsprozesse.
(9) Aus dem Informationssystem, aus der Kosten- und Leistungsrechnung, über die Ergebnisse und Folgemaßnahmen von Evaluationen und über die Umsetzung der Hochschulverträge und Zielvereinbarungen ist in regelmäßigen Abständen an das Wissenschaftsministerium mit den dazu erforderlichen Grunddaten zu berichten; das Wissenschaftsministerium legt die strukturellen und technischen Anforderungen fest, die für eine elektronische Übermittlung und eine vergleichende Auswertung dieser Daten erforderlich sind. In einem Jahresbericht hat die Hochschule einen Überblick über die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule sowie ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Hochschule zu vermitteln; der Bericht muss insbesondere über die den Einrichtungen der Hochschule zugewiesenen Stellen und Mittel, ihre Verwendung und die bei der Erfüllung der Aufgaben erbrachten Leistungen Auskunft geben. Bei kaufmännisch geführten Hochschulen wird die Berichtspflicht nach Satz 2 im Rahmen von Jahresabschluss und Lagebericht erfüllt.
(10) Die Hochschulen setzen ein wirksames Flächenmanagementsystem ein und entwickeln in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachressorts ein Kennzahlensystem als Grundlage für eine transparente Bestimmung ihrer Unterbringungsbedarfe.