Art. 4 BayMG - Ausgewogenheit des Gesamtangebots, Meinungsvielfalt
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG)
- Amtliche Abkürzung
- BayMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2251-4-S/W
Die nach diesem Gesetz in Bayern verbreiteten Rundfunkprogramme in ihrer Gesamtheit tragen zur Unterrichtung, Bildung, Kultur und Unterhaltung bei und müssen die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen angemessen zu Wort kommen lassen. Die Gesamtheit der Rundfunkprogramme eines Verbreitungsgebiets darf nicht einseitig eine Partei, eine Interessengruppe oder eine Weltanschauung begünstigen. Für die Sicherung der Meinungsvielfalt in bundesweit verbreiteten Fernsehprogrammen gelten §§ 26 bis 34 des Rundfunkstaatsvertrags.