§ 118 HSchG - Zustimmungspflichtige Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) Der Zustimmung des Landeselternbeirates bedürfen

  1. 1.
    allgemeine Bestimmungen über Bildungsziele und Bildungsgänge, insbesondere in Lehrplänen und Prüfungsordnungen, soweit sie das Unterrichtswesen der Schulen gestalten,
  2. 2.
    allgemeine Bestimmungen, welche die Aufnahme in weiterführende Schulen und die Übergänge zwischen den Bildungsgängen regeln,
  3. 3.
    allgemeine Richtlinien für die Auswahl von Lernmitteln,
  4. 4.
    allgemeine Schulordnungen, soweit sie das Unterrichtswesen gestalten.

(2) Zustimmungspflichtige Maßnahmen sind zwischen dem Kultusministerium und dem Landeselternbeirat mit dem Ziel einer Verständigung zu erörtern. Bei Einverständnis der Beteiligten kann von einer Erörterung abgesehen werden. Der Landeselternbeirat hat über den Antrag des Kultusministeriums, der Maßnahme zuzustimmen, innerhalb von zehn Wochen nach Antragstellung zu entscheiden. Hat der Landeselternbeirat in dieser Frist nicht entschieden, gilt die Zustimmung als erteilt.

(3) Verweigert der Landeselternbeirat seine Zustimmung, so ist dieser Beschluss schriftlich zu begründen. Hält das Kultusministerium seinen Antrag aufrecht, so hat der Landeselternbeirat innerhalb von zehn Wochen nach dieser Mitteilung erneut zu beraten und zu entscheiden; Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Wird die Zustimmung wiederum verweigert, entscheidet das Kultusministerium endgültig. Hat der Landeselternbeirat den zweiten ablehnenden Bescheid mit mehr als zwei Dritteln der Zahl seiner gesetzlichen Mitglieder gefasst, so kann das Kultusministerium eine gegenteilige Entscheidung nur mit Zustimmung der Landesregierung treffen.