§ 31 LWO - Vertrauensperson
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 111.15
Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson (§ 14 Abs. 2 Satz 5 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt) sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, jeweils für sich berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Kreiswahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Die besonders bestimmten Zuständigkeiten anderer Stellen im Zusammenhang mit der Einreichung des Kreiswahlvorschlages bleiben unberührt.