§ 21 LBO - Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall

Bibliographie

Titel
Landesbauordnung (LBO)
Amtliche Abkürzung
LBO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2130-1

(1) Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall

  1. 1.
    Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz oder nach sonstigen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, jedoch deren Anforderungen nicht erfüllen, und
  2. 2.
    nicht geregelte Bauprodukte

verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.

(2) Die Zustimmung für Bauprodukte nach Absatz 1, die in Baudenkmälern nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler im Saarland (Saarländisches Denkmalschutzgesetz - SDschG) vom 12. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 993), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 22 des Gesetzes vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden, erteilt die untere Bauaufsichtsbehörde.