§ 13 LAbfG - Berechnung und Fälligkeit

Bibliographie

Titel
Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG -)
Amtliche Abkürzung
LAbfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
74

(1) Festsetzungszeitraum für das Lizenzentgelt ist das Kalenderjahr. Der Festsetzungsbescheid bedarf der Schriftform und ist zuzustellen.

(2) Das Lizenzentgelt ist innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Festsetzungsbescheides an das Landesumweltamt zu entrichten. § 193 BGB gilt entsprechend.