§ 314 ZPO - Beweiskraft des Tatbestandes
Bibliographie
- Titel
- Zivilprozessordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- ZPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 310-4
1Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. 2Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.