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§ 86 NJG - Vorverfahren

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Amtliche Abkürzung
NJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage findet abweichend von § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG eine Nachprüfung in einem Vorverfahren nicht statt, wenn der Verwaltungsakt die Gewährung von Blindengeld nach dem Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde betrifft.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verwaltungsakte, die nach § 13 Abs. 1 bis 3 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs und nach § 24 Abs. 1 bis 3 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs erlassen werden.