§ 129a SchulG - Schleswig-Holsteinisches Institut für Berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB)
Bibliographie
- Titel
- Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 223-9
(1) Das Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB) nimmt als eine Landesoberbehörde Aufgaben der beruflichen Bildung wahr. Innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs obliegen ihm die in § 134 Absatz 1 bestimmten Aufgaben des Instituts für Qualitätsentwicklung. Die dem SHIBB übergeordnete oberste Landesbehörde regelt die Arbeitszeit der am Institut tätigen Studienleiterinnen und Studienleiter durch Verordnung; das für Bildung zuständige Ministerium ist vorab anzuhören.
(2) Das SHIBB arbeitet bei der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften sowie bei allen schulartübergreifenden pädagogischen, organisatorischen und rechtlichen Fragen eng mit der obersten und unteren Schulaufsicht, mit dem Institut für Qualitätsentwicklung und mit den Hochschulen des Landes zusammen.
(3) Beim SHIBB wird ein Kuratorium mit beratender Funktion in Angelegenheiten der beruflichen Bildung eingerichtet. Es setzt sich aus der gleichen Anzahl von Vertreterinnen und Vertretern der für Bildung, für Wirtschaft, für Landwirtschaft und für Gesundheit zuständigen Ministerien sowie gegebenenfalls weiterer oberster Landesbehörden, der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der Schulträger sowie der berufsbildenden Schulen einschließlich der Regionalen Berufsbildungszentren zusammen. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.
(4) Die Dienstaufsicht über das SHIBB obliegt der ihm übergeordneten obersten Landesbehörde. Die oberste Schulaufsichtsbehörde übt die Fachaufsicht über die obere Schulaufsicht im SHIBB aus.