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§ 20 LHO - Deckungsfähigkeit

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
630-1

(1) Deckungsfähig sind innerhalb desselben Kapitels

  1. 1.

    gegenseitig
    die Ausgaben für Vergütungen der Angestellten und Löhne der Arbeiter,

  2. 2.

    einseitig

    1. a)

      die Ausgaben für Bezüge der Beamten zu Gunsten der Ausgaben für Bezüge der beamteten Hilfskräfte, Vergütungen der Angestellten und Löhne der Arbeiter

    2. b)

      die Ausgaben für Unterstützungen zu Gunsten der Ausgaben für Beihilfen.

(2) Darüber hinaus können Ausgaben im Haushaltsplan für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird.

(3) Verpflichtungsermächtigungen können bei anderen Titeln in Anspruch genommen werden, wenn die Ausgaben dieser Titel deckungsfähig sind.

(4) Ausgaben, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.