§ 30 KWG - Stimmzettel bei Mehrheitswahl

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1

(1) Die Stimmzettel werden im Falle der Mehrheitswahl amtlich hergestellt. Sie müssen für jeden Stimmbezirk von einheitlichem Papier und gleicher Größe sein.

(2) Ist nur ein Wahlvorschlag zugelassen worden, so enthält der Stimmzettel diesen Wahlvorschlag unter Angabe des Kennwortes sowie des Namens und Vornamens der Bewerber. Im Wahlvorschlag mehrfach aufgeführte Bewerber werden auf dem Stimmzettel nur einmal aufgeführt. Auf dem Stimmzettel werden höchstens so viele Bewerber aufgeführt, wie Ratsmitglieder zu wählen sind. Enthält der Wahlvorschlag weniger Bewerber, als Ratsmitglieder zu wählen sind, so enthält der Stimmzettel zusätzlich entsprechend Raum zur Eintragung weiterer wählbarer Personen bis zur höchstzulässigen Zahl.

(3) Ist kein Wahlvorschlag zugelassen worden, so enthält der Stimmzettel entsprechend Raum zur Eintragung so vieler wählbarer Personen, wie Ratsmitglieder zu wählen sind.

(4) § 29 Abs. 3 gilt entsprechend.