§ 37 NatSchG Bln - Tiergehege (zu § 43 des Bundesnaturschutzgesetzes)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
- Amtliche Abkürzung
- NatSchG Bln
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 791-1
(1) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die in § 43 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Anforderungen eingehalten werden und andere öffentliche Belange, insbesondere solche des Artenschutzes, einer Genehmigung nicht entgegenstehen.
(2) Für die Überwachung, ob die in Absatz 1 genannten Anforderungen eingehalten werden, gilt § 52 des Bundesnaturschutzgesetzes entsprechend.