§ 66 HSchG - Gestattungen

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

Das Staatliche Schulamt kann im Benehmen mit dem Schulträger aus wichtigem Grund den Besuch einer anderen als der nach § 60 Abs. 4 oder § 63 örtlich zuständigen Schule gestatten, insbesondere wenn

  1. 1.
    die zuständige Schule auf Grund der Verkehrsverhältnisse nur unter besonderen Schwierigkeiten zu erreichen ist,
  2. 2.
    der Besuch einer anderen Schule der oder dem Schulpflichtigen die Wahrnehmung des Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erheblich erleichtern würde,
  3. 3.
    gewichtige pädagogische Gründe hierfür sprechen oder
  4. 4.
    besondere soziale Umstände vorliegen

und wenn die Aufnahmekapazität der anderen Schule nicht erschöpft ist.