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§ 144 KV M-V - Haushaltswirtschaft und wirtschaftliche Betätigung des Amtes

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Amtliche Abkürzung
KV M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2020-9

(1) Das Amt führt einen eigenen Haushalt. Für die Haushaltswirtschaft des Amtes gelten die Bestimmungen über die Haushaltswirtschaft der Gemeinde entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.

(2) Für die wirtschaftliche Betätigung des Amtes gelten die §§ 68 bis 77 entsprechend.