§ 7 ApothekenG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Apothekenwesen
- Redaktionelle Abkürzung
- ApothekenG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2121-2
Die Erlaubnis verpflichtet zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung. Die persönliche Leitung einer Krankenhausapotheke obliegt dem angestellten Apotheker.