§ 4 VerfGG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
- Redaktionelle Abkürzung
- VerfGG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 1104-1
(1) Die Bürgerschaft wählt die Mitglieder des Verfassungsgerichts ohne Aussprache in geheimer für die vorgesehene Amtszeit Wahl. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so findet unverzüglich eine Ersatzwahl statt.
(2) Der Senat schlägt die Präsidentin oder den Präsidenten und ein weiteres Mitglied des Verfassungsgerichts, das hamburgische Richterin bzw. hamburgischer Richter auf Lebenszeit ist, zur Wahl vor.