§ 56 SWG - Umfang der Unterhaltung, Pflege und Entwicklung, Gewässerrandstreifen
(zu § 28 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Wassergesetz (SWG)
- Amtliche Abkürzung
- SWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Zur Unterhaltung der Gewässer gehören insbesondere
- 1.das Gewässerbett für den Wasserabfluss zu erhalten, zu räumen und es zu reinigen,
- 2.die Ufer und die anschließenden Gewässerrandstreifen zur Sicherung des Wasserabflusses naturnah zu gestalten und zu bewirtschaften,
- 3.die ökologische und landschaftsgestalterische Funktion des Gewässers zu erhalten, zu fördern und wiederherzustellen,
- 4.das Gewässer in einem den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechenden Zustand für die Abfuhr oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis zu erhalten,
- 5.feste Stoffe aus dem Gewässer zu entfernen, soweit es im öffentlichen Interesse erforderlich ist, um den Gemeingebrauch zu erhalten,
- 6.die Ufer zu schützen, um Nachteile für das Wohl der Allgemeinheit oder Beteiligte zu verhüten oder zu beseitigen, sofern der Aufwand für den Uferschutz in angemessenem Verhältnis zum Nutzen steht, die Ufersicherung soll nach Möglichkeit naturnah erfolgen.
(2) Bei der Unterhaltung der Gewässer sind die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Fischerei zu beachten. Grundsätzlich ist ein natürlicher Zustand zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Hierzu können die Unterhaltungspflichtigen Gewässerpflege- und Entwicklungspläne erarbeiten und umsetzen.
(3) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 an Gewässern dritter Ordnung sind von den Unterhaltungspflichtigen der unteren Wasserbehörde mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten mit einer Beschreibung der Maßnahme anzuzeigen. Sind durch Unterhaltungsmaßnahmen Eingriffe in Natur und Landschaft unvermeidlich, so ordnet die untere Wasserbehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde Ausgleichsmaßnahmen an.
(4) Die Gewässerrandstreifen sind naturnah zu bewirtschaften. Unzulässig ist insbesondere
- 1.
bis zu mindestens fünf Metern, gemessen von der Uferlinie,
- a)
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile die Errichtung baulicher Anlagen, es sei denn, sie sind standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich oder in einer bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtswirksamen Satzung nach dem Baugesetzbuch vorgesehen,
- b)
eine ackerbauliche und erwerbsgärtnerische Nutzung,
- c)
die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie von mineralischem Dünger,
- d)
das Aufstellen von Zäunen u.ä.;
- 2.
bis zu mindestens zehn Metern, gemessen von der Uferlinie,
- a)
außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile die Errichtung baulicher Anlagen, es sei denn, sie sind standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich,
- b)
die Anwendung wassergefährdender Stoffe einschließlich Jauche, Gülle und Pflanzenschutzmitteln mit Anwendungsbeschränkungen.
(5) Ausgebaute Gewässer sind in dem Zustand zu erhalten, in den sie durch den Ausbau versetzt worden sind, es sei denn, dass das Landesamt für Umweltschutz die Erhaltung dieses Zustandes aus ökologischen und landschaftsgestalterischen Gründen nicht mehr für erforderlich hält.