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§ 130 NKomVG - Sondervermögen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Amtliche Abkürzung
NKomVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) Sondervermögen der Kommunen sind

  1. 1.

    Gemeindegliedervermögen (§ 134 Abs. 1),

  2. 2.

    das Vermögen der nicht rechtsfähigen kommunalen Stiftungen (§ 135 Abs. 3),

  3. 3.

    Eigenbetriebe,

  4. 4.

    Einrichtungen, deren Wirtschaftsführung nach § 139 selbständig erfolgt und für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden,

  5. 5.

    rechtlich unselbständige Versorgungs- und Versicherungseinrichtungen sowie

  6. 6.

    das ‚Sondervermögen für die Kameradschaftspflege (Kameradschaftskasse)‘ nach § 14a des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes.

(2) 1Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 gelten die Vorschriften über die Haushaltswirtschaft. 2Diese Sondervermögen sind im Haushalt der Kommunen gesondert nachzuweisen.

(3) Auf Sondervermögen nach Absatz 1 Nrn. 3 und 4 sind die §§ 110, 111, 116 und 118 bis 122, 124 Abs. 1 bis 3 sowie § 125 entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Verordnung nach § 178 Abs. 1 Nr. 12 etwas anderes bestimmt ist.

(4) 1Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 5 können besondere Haushaltspläne aufgestellt und Sonderrechnungen geführt werden. 2In diesem Fall sind die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Haushaltssatzung der Beschluss über den Haushaltsplan tritt; von der öffentlichen Bekanntmachung und der Auslegung nach § 114 Abs. 2 kann abgesehen werden. 3Anstelle eines Haushaltsplans können ein Wirtschaftsplan aufgestellt und die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften entsprechend angewendet werden.