§ 7 Ärzte-ZV
Bibliographie
- Titel
- Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
- Amtliche Abkürzung
- Ärzte-ZV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8230-25
Der Arzt wird im Arztregister gestrichen, wenn
- a)er es beantragt,
- b)er gestorben ist,
- c)die Voraussetzungen für seine Eintragung nach § 3 Abs. 2 Buchstabe a nicht oder nicht mehr gegeben sind,
- d)die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Buchstabe b auf Grund falscher Angaben des Arztes irrtümlich als gegeben angenommen worden sind.