Versionsverlauf


  • ab 08.01.2008 (aktuelle Fassung)

§ 5 KOG - Kneipp-Heilbad

Bibliographie

Titel
Gesetz über Kurorte im Land Nordrhein-Westfalen (Kurortegesetz - KOG)
Amtliche Abkürzung
KOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
21281

Die Artbezeichnung "Kneipp-Heilbad" wird verliehen, wenn neben den Voraussetzungen nach § 3 die nachstehenden Kriterien erfüllt sind:

  1. 1.

    leistungsfähige Einrichtungen zur Anwendung wissenschaftlich anerkannter hydrotherapeutischer Heilverfahren (insbesondere solche nach Kneipp) mit angemessener ärztlicher und fachlicher Betreuung sowie von mindestens drei vollständig auf die Kneipp-Therapie eingestellten Betrieben;

  2. 2.

    Kneipp-Gesundheitseinrichtungen gemäß den Bestimmungen des Verbandes Deutscher Kneippheilbäder und Kneippkurorte;

  3. 3.

    die Sicherstellung der Voraussetzungen für die Vermittlung des Prinzips der fünf Heilfaktoren der Physiotherapie nach Kneipp;

  4. 4.

    Grünanlagen sowie Naturbereiche mit einem gekennzeichneten Wegenetz für Terrainkuren und Wassertretstellen und Armbadeanlagen;

  5. 5.

    ein mindestens zehnjähriges unbeanstandetes Bestehen als "Kneipp-Kurort";

  6. 6.

    die Betreuung der Gesundheitsgäste durch Personen mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnungen "Physiotherapeutin oder Physiotherapeut, Masseurin oder Masseur, medizinische Bademeisterin oder Bademeister", die nachweislich mit der Physiotherapie nach Kneipp vertraut sind;

  7. 7.

    die Vorhaltung von Fachpersonal zur indikationsbezogenen Gesundheitsberatung;

  8. 8.

    mindestens eine als Kurärztin oder Kurarzt niedergelassene, kassenärztlich zugelassene Person, die mit der Physiotherapie nach Kneipp vertraut ist, zum Beispiel mit der hinzutretenden Zusatzbezeichnung Naturheilverfahren, Physikalische Therapie oder Facharztausbildung für Physikalische und Rehabilitative Medizin.