§ 10 RiGBln - Geltung des Beamtenrechts
Bibliographie
- Titel
- Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
- Amtliche Abkürzung
- RiGBln
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 312-1
Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richterinnen und Richter die beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes entsprechend. Ernennungen von Richterinnen und Richtern, die vom Richterwahlausschuss beschlossen wurden, sind in der Zeit zwischen dem Wahltag zum Abgeordnetenhaus und dem Tag der Ernennung der Mitglieder des Senats zulässig.