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  • ab 17.07.2021 (aktuelle Fassung)

§ 14a BestattG M-V - Grabsteine aus Kinderarbeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz - BestattG M-V)
Amtliche Abkürzung
BestattG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2128-1

(1) Grabmäler und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen auf einem Friedhof nur aufgestellt werden, wenn

  1. 1.

    sie in Staaten gewonnen, be- und verarbeitet (Herstellung) worden sind, auf deren Staatsgebiet bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird, oder

  2. 2.

    durch eine Zertifizierungsstelle bestätigt worden ist, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind.

(2) Eine Organisation wird von der Landesregierung oder einem von der Landesregierung beauftragten Ressort, welches seine Zuständigkeit auf eine Behörde in seinem Geschäftsbereich übertragen kann (anerkennende Behörde), als Zertifizierungsstelle anerkannt, wenn sie

  1. 1.

    über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse verfügt,

  2. 2.

    weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt ist.

  3. 3.

    sich schriftlich verpflichtet, eine Bestätigung nach Absatz 1 Nummer 2 nur auszustellen, wenn sie sich zuvor über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat, die nicht länger als sechs Monate zurückliegen dürfen, vergewissert hat,

  4. 4.

    ihre Tätigkeit dokumentiert.

Die anerkennende Behörde kann die Anerkennung mit Nebenbestimmungen versehen; die Gültigkeitsdauer ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Ist es aufgrund von staatlichen Reisebeschränkungen unmöglich oder unzumutbar, die nach Satz 1 Nummer 3 erforderlichen Kontrollen durchzuführen, ruht die entsprechende Verpflichtung der Zertifizierungsstellen. In diesem Fall sind diese berechtigt, Zertifikate zu vergeben, wenn sie nach den Umständen berechtigt davon ausgehen können, dass die Herstellung der Steine unter den Voraussetzungen von Satz 1 Nummer 2 erfolgt ist. Nach Aufhebung der Reisebeschränkungen sind die Kontrollen unverzüglich wiederaufzunehmen.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Natursteine, die vor dem 1. Juli 2021 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.