§ 36 OVP - Rücktritt
Bibliographie
- Titel
- Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung - OVP)
- Amtliche Abkürzung
- OVP
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Wird ein Prüfling nach Eintritt in die Prüfung (§ 29 Absatz 2) von Amts wegen oder auf seinen Antrag aus dem Vorbereitungsdienst entlassen, scheidet er aus dem Prüfungsverfahren aus.
(2) Sofern die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst auf Antrag des Prüflings erfolgt, gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, der Prüfling weist dem Prüfungsamt gegenüber einen schwerwiegenden Grund für den Entlassungsantrag nach.
(3) § 35 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.