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§ 22 HG 2014 - Hochschulen und Forschungsinstitute

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2014,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Das Ministerium für Bildung und Wissenschaft darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die staatlichen Hochschulen des Landes ermächtigen, zur Beteiligung an zu gründenden oder bereits bestehenden Gesellschaften Geschäftsanteile jeweils bis zur Höhe von 25.000 Euro gegen Deckung zu leisten sowie die erforderlichen Ausgabetitel einrichten.

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein in das Betriebsmittelverfahren für öffentliche Kassen einzubeziehen. Das Nähere ist zwischen dem Ministerium für Bildung und Wissenschaft sowie dem Universitätsklinikum zu vereinbaren.

(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft Erbbaurechte an Grundstücken zugunsten der Stiftung Helmholtz-Zentrum für Ozeanforschung (GEOMAR) unter vollständigem Verzicht auf den Erbbauzins zu bestellen.

(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Wissenschaft für den möglichen Umwandlungsprozess der Universität Lübeck in eine Stiftungsuniversität erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltsvermerke einzurichten oder zu ändern sowie Planstellen und Stellen auszubringen, in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einzuwilligen sowie erforderliche Umsetzungen von Mitteln vorzunehmen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(5) Das Ministerium für Bildung und Wissenschaft darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel zusagen, für Verpflichtungen aus Risiken der Vertragserfüllung im Rahmen des Solar-Orbiter-Projektes im Innenverhältnis bis zu 2.400.000 Euro zu erstatten.