§ 165 GOLT - Unterbrechen der Sitzung, Ordnungsmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,BY
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3-I
(1) Der Vorsitzende kann die Sitzung wegen einer Unruhe für eine bestimmte Zeit, jedoch nicht länger als eine halbe Stunde unterbrechen.
(2) Für Ordnungsmaßnahmen finden die §§ 115 bis 121 entsprechende Anwendung, mit der Maßgabe, dass für Entscheidungen des Ältestenrats der Präsident zuständig ist.