§ 4 ThürUVPG - Verfahren, entsprechende Geltung von Bundesrecht
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Thüringer UVP-Gesetz - ThürUVPG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürUVPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 54-1
Für
- 1.
die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Strategischen Umweltprüfung, einschließlich der notwendigen Vorprüfung des Einzelfalls,
- 2.
die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Strategischen Umweltprüfung und
- 3.
die Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Strategischen Umweltprüfung bei der Zulassung des Vorhabens oder der Feststellung der Pläne und Programme
sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und die zu diesem Bundesgesetz ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften entsprechend anzuwenden.