§ 18 SPolG - Durchsuchen von Sachen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1252 Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
- Amtliche Abkürzung
- SPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
(1) Die Vollzugspolizei kann außer in den Fällen des § 9 Abs. 2 Nr. 5 eine Sache durchsuchen, wenn
- 1.
sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 17 durchsucht werden darf,
- 2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Person befindet, die
- a)
in Gewahrsam genommen werden darf,
- b)
widerrechtlich festgehalten wird,
- c)
hilflos ist,
- 3.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf.
(2) Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so soll sein Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzugezogen werden. Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.