§ 79 PersVG - Stufenvertretungen im Bereich der Kultusministerin
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
- Amtliche Abkürzung
- PersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Bei den unteren Schulaufsichtsbehörden wird eine Stufenvertretung für die Lehrkräfte gebildet. Sie besteht aus Fachgruppen. Je eine Fachgruppe bilden
- 1.Grund-, Haupt- und Realschulen,
- 2.Sonderschulen,
- 3.Gymnasien und Studienkollegs,
- 4.Gesamtschulen,
- 5.Berufliche Schulen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Fachgruppen bestehen bei
5 | bis | 50 | Wahlberechtigten aus einem Vertreter, |
---|---|---|---|
51 | bis | 100 | Wahlberechtigten aus zwei Vertretern, |
101 | bis | 300 | Wahlberechtigten aus drei Vertretern, |
301 | bis | 600 | Wahlberechtigten aus fünf Vertretern, |
601 | bis | 1.000 | Wahlberechtigten aus sieben Vertretern. |
Erhöht sich die Anzahl der Wahlberechtigten der jeweiligen Fachgruppe über 1.000 um mehr als 200 Wahlberechtigte, so erhöht sich die Anzahl der Vertreter in der Fachgruppe um zwei weitere Vertreter. Die Höchstzahl der Mitglieder des Lehrerbezirkspersonalrats beträgt 27. In dem Lehrerbezirkspersonalrat erhält jede Gruppe mindestens einen Vertreter in jeder Fachgruppe. Im übrigen gilt § 14 entsprechend.
(3) Sofern Lehrkräfte an mehreren Schulen eingesetzt sind, gelten sie als Beschäftigte der Fachgruppe, an der sie überwiegend tätig sind.
(4) Die Beschäftigten mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung gehören derjenigen Fachgruppe an, die aus den Lehrkräften ihrer Schulart gebildet wird.
(5) Die nicht in Absatz 1 genannten Beschäftigten wählen eigene Personalräte nach den allgemeinen Vorschriften, soweit sie nicht zu einem anderen bei ihrem Dienstherrn gebildeten Personalrat wahlberechtigt sind.
(6) Der Lehrerbezirkspersonalrat hat Angelegenheiten, die lediglich eine Fachgruppe betreffen, den Vertretern dieser Gruppe zur selbständigen Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Für Beschlüsse, die innerhalb der Fachgruppe lediglich eine Gruppe im Sinne von § 14 betreffen, gilt § 28 Abs. 2 entsprechend.
(7) Bei der Kultusministerin wird ein Lehrerhauptpersonalrat gebildet. Er besteht aus den in Absatz 1 genannten Fachgruppen.
(8) Die Fachgruppen bestehen bei
5 | bis | 500 | Wahlberechtigten aus einem Vertreter, |
---|---|---|---|
501 | bis | 1.000 | Wahlberechtigten aus zwei Vertretern, |
1.001 | bis | 3.000 | Wahlberechtigten aus drei Vertretern, |
3.001 | bis | 6.000 | Wahlberechtigten aus fünf Vertretern, |
6.001 | bis | 10.000 | Wahlberechtigten aus sieben Vertretern. |
Erhöht sich die Anzahl der Wahlberechtigten der jeweiligen Fachgruppe über 10.000 um mehr als 2.000 Wahlberechtigte, so erhöht sich die Anzahl der Vertreter in der Fachgruppe um zwei weitere Vertreter. Die Höchstzahl der Mitglieder des Lehrerhauptpersonalrates beträgt 27. In dem Lehrerhauptpersonalrat erhält jede Gruppe nach § 14 mindestens einen Vertreter in jeder Fachgruppe. Im übrigen gilt § 14 und Absatz 6 entsprechend.
(9) Die in Absatz 1 nicht genannten Beschäftigten der Landesverwaltung, deren oberste Dienstbehörde die Kultusministerin ist, wählen einen eigenen Hauptpersonalrat (K).