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§ 605 BGB - Kündigungsrecht

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)     
Amtliche Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

Der Verleiher kann die Leihe kündigen:

  1. 1.
    wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf,
  2. 2.
    wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überlässt, oder die Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet,
  3. 3.
    wenn der Entleiher stirbt.