§ 605 BGB - Kündigungsrecht
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Amtliche Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
Der Verleiher kann die Leihe kündigen:
- 1.wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf,
- 2.wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überlässt, oder die Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet,
- 3.wenn der Entleiher stirbt.