§ 9 HmbSG - Einführung von Schulbüchern und anderen Unterrichtsmedien
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Schulbücher und andere Unterrichtsmedien dürfen an einer Schule eingeführt werden,
- 1.wenn sie den allgemeinen Verfassungsgrundsätzen und Rechtsvorschriften entsprechen,
- 2.wenn sie die Schülerinnen und Schüler darin unterstützen, die in den Bildungsplänen festgelegten Inhalte zu erarbeiten,
- 3.wenn sie wissenschaftlichen, methodischen und didaktischen Anforderungen genügen und kein Geschlechts-, religions- oder rassendiskriminierenden Aussagen enthalten und
- 4.wenn die Einführung bei Beachtung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung gerechtfertigt ist.
(2) Über die Einführung von Unterrichtsmedien an einer Schule entscheidet die Lehrerkonferenz unter Berücksichtigung der Rechtsverordnung nach § 30 Absatz 2 im Rahmen der der Schule zur Verfügung stehenden Mittel und der Beschlüsse der Schulkonferenz zu deren Verteilung.