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§ 17 NJagdG - Hegegemeinschaft

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Amtliche Abkürzung
NJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200020000000

(1) Eine Hegegemeinschaft bedarf der Anerkennung durch die Jagdbehörde. Die Anerkennung ist auszusprechen, wenn

  1. 1.

    die einheitliche Bewirtschaftung der Jagd für mindestens eine bestimmte Wildart im Gebiet der Hegegemeinschaft biologisch und jagdwirtschaftlich zweckmäßig ist und

  2. 2.

    die Hegegemeinschaft eine Satzung erlassen hat, nach der

    1. a)

      die Gewähr für eine ausreichende Dauer des Zusammenschlusses besteht und ein Austritt oder eine Kündigung der Mitgliedschaft nur zum Ende eines Jagdjahres zulässig ist,

    2. b)

      das Verfahren für die Aufstellung eines gemeinsamen Abschussplans geregelt ist und

    3. c)

      Maßnahmen getroffen werden können, um die Erfüllung des Abschussplans zu erzwingen.

(2) Soweit sich die Hegegemeinschaft auf Rot-, Dam-, Reh- oder Muffelwild bezieht, ist ein gemeinsamer Abschussplan vorzulegen. § 25 Abs. 1 bis 4 gilt entsprechend.