§ 103 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) 1Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer
- 1.eine zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
- 2.bereit ist, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, die er ausüben kann und darf, sowie
- 3.das Arbeitsamt täglich aufsuchen kann und für das Arbeitsamt erreichbar ist.
2Nummer 1 gilt nicht hinsichtlich der Arbeitszeit; Lage und Verteilung der Arbeitszeit müssen jedoch den Bedingungen entsprechen, zu denen Beschäftigungen der in Betracht kommenden Art und Dauer üblicherweise ausgeübt werden. 3Der Arbeitsvermittlung steht nicht zur Verfügung, wer
- 1.
nur kurzzeitige Beschäftigungen ausüben kann und darf, weil er
- a)
in seiner Leistungsfähigkeit gemindert und berufsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist oder
- b)
tatsächlich oder rechtlich gebunden ist,
- 2.
wegen häuslicher Bindungen, die nicht in der Betreuung aufsichtsbedürftiger Kinder oder pflegebedürftiger Personen bestehen, Beschäftigungen nur zu bestimmten Arbeitszeiten ausüben kann,
- 3.
wegen seines Verhaltens nach der im Arbeitsleben herrschenden Auffassung für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer nicht in Betracht kommt.
(1a) 1Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit sind die Interessen des Arbeitslosen und die der Gesamtheit der Beitragszahler gegeneinander abzuwägen. 2Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die bisherige berufliche Tätigkeit und die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen, seine familiären und sonstigen persönlichen Verhältnisse, die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes sowie die Dauer der Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen. 3Zu berücksichtigen ist ferner, daß Umstände, die allein betrachtet zumutbar wären, bei Vorliegen weiterer Umstände für den Arbeitslosen unzumutbar sein können. 4Beschäftigungen sind nicht allein deshalb unzumutbar, weil
- 1.sie nicht der bisherigen beruflichen Tätigkeit des Arbeitslosen entsprechen, auch wenn damit für den Arbeitslosen ein anderer Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung zuständig wird; die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen sind in diesem Zusammenhang besonders zu berücksichtigen,
- 2.der Beschäftigungsort vom Wohnort des Arbeitslosen weiter entfernt ist als der bisherige Beschäftigungsort, auch wenn der Beschäftigungsort nicht täglich erreichbar ist; bei Beschäftigungen, die der Arbeitslose von seinem Wohnort nicht täglich erreichen kann, sind die familiären und sonstigen persönlichen Verhältnisse des Arbeitslosen besonders zu berücksichtigen,
- 3.die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei der bisherigen Beschäftigung, insbesondere lediglich der tarifliche Arbeitslohn gezahlt wird oder im Vergleich zur früheren Beschäftigung übertarifliche Zuschläge oder sonstige Vergünstigungen entfallen oder
- 4.die Dauer, Lage oder Verteilung der Arbeitszeit anders als bei der bisherigen Beschäftigung ist.
5Näheres bestimmt die Bundesanstalt durch Anordnung.
(2) 1Die Entscheidung, ob Berufsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt, trifft der zuständige Rentenversicherungsträger im Wege der Amtshilfe. 2Bis zur Entscheidung gilt der Arbeitslose als nicht berufsunfähig. 3Wird dem Arbeitslosen eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit zuerkannt, so geht der Anspruch auf die Rente für die Zeit, für die der Arbeitslose nach Satz 2 als nicht berufsunfähig galt, bis zur Höhe des für diese Zeit gewährten Arbeitslosengeldes auf die Bundesanstalt über.
(3) Kann der Arbeitslose nur Heimarbeit übernehmen, so schließt das nicht aus, daß er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, wenn er innerhalb der Rahmenfrist eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung als Heimarbeiter so lange ausgeübt hat, wie zur Erfüllung einer Anwartschaftszeit erforderlich ist (§ 104).
(4) Nimmt der Arbeitslose an einer Maßnahme zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten teil oder leistet er vorübergehend zur Verhütung oder Beseitigung öffentlicher Notstände Dienste, die nicht auf einem Arbeitsverhältnis beruhen, so schließt das nicht aus, daß der Arbeitslose der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
(5) 1Die Bundesanstalt bestimmt durch Anordnung Näheres über die Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3. 2Sie kann auch Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Vermittlung in Arbeit oder in eine berufliche Ausbildungsstelle, die Teilnahme an einer zumutbaren Maßnahme der beruflichen Bildung oder die Teilnahme an einer Maßnahme zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten nicht beeinträchtigt wird.