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Abschnitt 140 RiStBV - Mitteilung der Entscheidung (1)

Bibliographie

Titel
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
Amtliche Abkürzung
RiStBV
Normtyp
Richtlinie
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Von einem rechtskräftigen Urteil sowie von einem in § 268a StPO genannten Beschluss über Strafausssetzung zur Bewährung ist dem Verurteilten oder Freigesprochenen und, sofern er einen Verteidiger hat, auch diesem eine Abschrift zu übersenden. In Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende sowie in Staatsschutzsachen kann im Einzelfall hiervon abgesehen werden. Andere Entscheidungen werden auf Antrag übersandt.

(2) Die Mitteilung nach § 406d Abs. 1 StPO bewirkt das Gericht, bei Eingang des Antrages nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens die aktenführende Stelle.

(1) Amtl. Anm.:

In Bayern gilt diese Vorschrift in einer abweichenden Fassung (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Einführung der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren, Justizministerialblatt).