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§ 4 HmbLVO - Befähigung, Erwerb der Befähigung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO)
Amtliche Abkürzung
HmbLVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2030-1-1

(1) Der Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn eröffnet der Beamtin oder dem Beamten den Zugang zu allen Ämtern ihrer oder seiner Fachrichtung und Laufbahngruppe. Satz 1 gilt nicht für Ämter der Laufbahn,

  1. 1.

    für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch eine Regelung außerhalb des Beamtenrechts vorgeschrieben oder aufgrund der Eigenart der wahrzunehmenden Aufgaben erforderlich ist oder

  2. 2.

    die im Zuge einer Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen nach § 16 HmbBG und § 4 der Hamburgischen EU-Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung vom 19. Januar 2016 (HmbGVBl. S. 39) in der jeweils geltenden Fassung aufgrund festgestellter erheblicher Defizite vom Zugang ausgenommen wurden.

In den Fällen von Satz 2 Nummer 1 kann, soweit gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen, durch nähere Bestimmung in Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften eine Zusatzausbildung für die gesonderten Aufgabenbereiche zum Erwerb der erforderlichen Vorbildung, Ausbildung oder Ablegung einer Prüfung als Laufbahnergänzungsprüfung vorgesehen werden, zu der Beamtinnen und Beamte, die bereits die Befähigung für die Laufbahn besitzen, nach erfolgreicher Ableistung der Probezeit zugelassen werden können. In den Fällen von Satz 2 Nummer 2 kann die oberste Dienstbehörde die Beschränkung des Ämterzugangs auf Antrag der Beamtin oder des Beamten zu einem späteren Zeitpunkt, frühestens jedoch nach erfolgreicher Ableistung der Probezeit, aufheben, wenn die Beamtin oder der Beamte die im Zuge der Anerkennung festgestellten erheblichen Defizite soweit ausgeglichen hat, dass unter diesen Voraussetzungen bei der Anerkennung ein unbeschränkter Ämterzugang ohne Ausgleichsmaßnahmen gewährt worden wäre.

(2) Die Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn auf Basis ihrer jeweils vorgeschriebenen Bildungsvoraussetzungen

  1. 1.

    durch den erfolgreichen Abschluss des für den Zugang zur Laufbahn erforderlichen Vorbereitungsdienstes (§§ 11 bis 13),

  2. 2.

    durch Feststellung der für den Zugang zur Laufbahn nachzuweisenden Berufs- oder Hochschulausbildung und hauptberuflichen Tätigkeit (§ 14),

  3. 3.

    durch Feststellung einer für den Zugang zur Laufbahn nachzuweisenden abgeschlossenen und als unmittelbar für die Laufbahn qualifizierend anerkannten Berufs- oder Hochschulausbildung (§ 15),

  4. 4.

    durch Zuerkennung der Befähigung für eine niedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung im Falle der nicht erfolgreich absolvierten Probezeit (§ 5 Absatz 4) sowie nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften, insbesondere bei einem nicht erfolgreich abgeschlossenen Vorbereitungsdienst,

  5. 5.

    nach den Vorschriften über den Aufstieg durch die erfolgreiche Ableistung einer Einführungszeit (§ 8),

  6. 5a.

    nach den Vorschriften über den Aufstieg durch Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen (§ 8a Absätze 1 und 2),

  7. 6.

    nach den Vorschriften über den Laufbahnwechsel durch den erfolgreichen Abschluss einer Einführungs- oder Bewährungszeit (§ 7),

  8. 7.

    durch Anerkennung der bei einem anderen Dienstherrn erworbenen Befähigung (§ 15 HmbBG),

  9. 8.

    durch Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen (§ 16 HmbBG).

Der Befähigungserwerb ist, soweit nicht spezielle Regelungen für das Feststellungsverfahren Anwendung finden, für die Laufbahn, in der die Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber verwendet werden sollen, durch die oberste Dienstbehörde unter Angabe der hierfür zugrunde gelegten Vor-, Ausbildungs- und Berufstätigkeitszeiten festzustellen.

(3) Andere Bewerberinnen und Bewerber erwerben die Befähigung für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes mit der Feststellung durch den Landespersonalausschuss (§ 17 Absatz 2 HmbBG).