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§ 24 LSeilbG - Bußgeldbestimmungen

Bibliographie

Titel
Landesseilbahngesetz
Redaktionelle Abkürzung
LSeilbG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
93-10

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich öder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 3 Satz 1 oder § 6 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 eine Seilbahn betreibt oder
  2. 2.
    entgegen § 12 Abs. 1 oder § 12 Abs. 3 der Aufsichtsbehörde, der anerkannten sachverständigen Stelle oder der nach § 20 Abs. 2 Satz 2 beauftragten Stelle nicht alle Vorkommnisse mitteilt, die für die Betriebssicherheit der Seilbahn von Bedeutung sein können oder die geeignet sind, die Einstellung des Betriebs herbeizuführen.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 3 oder § 4 eine Seilbahn baut oder die Anlage wesentlich ändert,
  2. 2.
    entgegen § 5 Abs. 1 eine Änderung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder entgegen § 5 Abs. 2 eine Änderung beginnt oder
  3. 3.
    einer Rechtsverordnung nach § 23 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Landesbetrieb Straßen und Verkehr.