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§ 3 Hess.AGBGB - Verjährung kirchlicher Gebührenansprüche

Bibliographie

Titel
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Hess.AGBGB )
Amtliche Abkürzung
Hess.AGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
230-5

(1) Die Ansprüche der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, ihrer Geistlichen und Bediensteten wegen der Gebühren für Amtshandlungen verjähren in vier Jahren.

(2) § 201 und die übrigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung finden entsprechende Anwendung.