Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes
(Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen)

Bibliographie

Titel
Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen)
Redaktionelle Abkürzung
KrWaffG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
190-1

In der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970)

Inhaltsübersicht(1)§§
Erster Abschnitt
Genehmigungsvorschriften
Begriffsbestimmung1
Herstellung und Inverkehrbringen2
Beförderung innerhalb des Bundesgebietes3
Beförderung außerhalb des Bundesgebietes4
Auslandsgeschäfte4a
Befreiungen5
Versagung der Genehmigung6
Widerruf der Genehmigung7
Erteilung und Widerruf der Allgemeinen Genehmigung8
Entschädigung im Falle des Widerrufs9
Inhalt und Form der Genehmigung10
Genehmigungsbehörden11
Zweiter Abschnitt
Überwachungs- und Ausnahmevorschriften
Pflichten im Verkehr mit Kriegswaffen12
Sicherstellung und Einziehung13
Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen(2)13a
Überwachungsbehörden14
Bundeswehr und andere Organe15
Dritter Abschnitt
Besondere Vorschriften für Atomwaffen
Nukleare Aufgaben im Nordatlantischen Bündnis16
Verbot von Atomwaffen17
Vierter Abschnitt
Besondere Vorschriften für biologische und chemische Waffen sowie für Antipersonenminen
Verbot von biologischen und chemischen Waffen18
Verbot von Antipersonenminen18a
Fünfter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften
Strafvorschriften gegen Atomwaffen19
Strafvorschriften gegen biologische und chemische Waffen20
Strafvorschriften gegen Antipersonenminen20a
Taten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes21
Ausnahmen22
Sonstige Strafvorschriften22a
Verletzung von Ordnungsvorschriften22b
Verwaltungsbehörden23
Einziehung und Erweiterter Verfall24
(weggefallen)25
Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
Vor In-Kraft-Treten des Gesetzes erteilte Genehmigungen26
Anzeige der Ausübung der tatsächlichen Gewalt26a
Übergangsregelungen für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet26b
Zwischenstaatliche Verträge27
(Berlin-Klausel)28
(In-Kraft-Treten)29
KriegswaffenlisteAnlage

(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

(2) Red. Anm.:

Gemäß Artikel 19 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) tritt die in § 13a enthaltene Verordnungsermächtigung am 17. Oktober 2002 in Kraft.