§ 115 SPersVG - Durchführungsverordnungen
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- SPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Die Landesregierung erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften, insbesondere eine Wahlordnung.
(2) Die Wahlordnung hat Vorschriften zu enthalten über
- a)die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl,
- b)die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Regelung von Einsprüchen,
- c)die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung,
- d)das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,
- e)die Stimmabgabe,
- f)die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,
- g)die Aufbewahrung der Wahlakten, die die Wahlordnung enthalten, ferner entsprechende Vorschriften über die Abstimmung.
(3) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt der Minister des Innern.