§ 14 GO LT - Tagesordnung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,MV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 1101-0-7
(1) Die oder der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest, es sei denn, dass der Ausschuss vorher darüber beschließt. Beratungsgegenstände, die eine Fraktion für die Tagesordnung vorschlägt, sind, sofern sie von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden nicht bei der Festsetzung der Tagesordnung berücksichtigt werden, spätestens auf die Tagesordnung der darauffolgenden Ausschusssitzung zu setzen.
(2) Der Ausschuss kann die Tagesordnung mit Mehrheit ändern. Erweitern kann er sie nur, wenn nicht eine Fraktion oder ein Viertel der Mitglieder des Ausschusses widersprechen.
(3) Die oder der Vorsitzende übermittelt die Tagesordnung jeder Ausschusssitzung mit Angabe des Ortes und Termins den Mitgliedern des Landtages, den Mitgliedern der Landesregierung und der oder dem Bürgerbeauftragten. Bei der Übermittlung der Tagesordnung soll eine Frist von 24 Stunden gewahrt werden.