§ 7 KV M-V - Gemeindearten
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
- Amtliche Abkürzung
- KV M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2020-9
(1) Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind auch die kreisangehörigen, die großen kreisangehörigen und die kreisfreien Städte.
(2) Große kreisangehörige Städte sind die Vier-Tore-Stadt Neubrandenburg, die Universitäts- und Hansestadt Greifswald sowie die Hansestädte Stralsund und Wismar. Die großen kreisangehörigen Städte erfüllen neben ihren Aufgaben als amtsfreie Gemeinden in ihrem Gebiet die Aufgaben, die ihnen durch oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesen werden. Eine große kreisangehörige Stadt kann, sofern sie dem zustimmt, durch Rechtsverordnung des für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministeriums von einzelnen oder allen Aufgaben, die ihr kraft dieses Status übertragen wurden, befreit werden. Mit der Befreiung von allen diesen Aufgaben erlischt das Recht nach § 8 Absatz 6.
(3) Kreisfreie Städte sind die Hanse- und Universitätsstadt Rostock und die Landeshauptstadt Schwerin. Die kreisfreien Städte erfüllen neben ihren Aufgaben als amtsfreie Gemeinden in ihrem Gebiet alle Aufgaben, die den Landkreisen obliegen.