§ 689 ZPO
Bibliographie
- Titel
- Zivilprozeßordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- ZPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 310-4
(1) Die Zahlungsbefehle werden von den Amtsgerichten erlassen.
(2) Zuständig ist das Amtsgericht, das für die im ordentlichen Verfahren erhobene Klage zuständig sein würde, wenn die Amtsgerichte im ersten Rechtszuge sachlich unbeschränkt zuständig wären.