§ 12 JAPG - Justizprüfungsamt
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
- Amtliche Abkürzung
- JAPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 301-b-5
(1) Das Justizprüfungsamt ist Teil der Behörde des Senators für Justiz und Verfassung. Es führt im Zusammenwirken mit der Universität Bremen die erste juristische Prüfung durch.
(2) Dem Justizprüfungsamt obliegt die Vorbereitung und Durchführung der staatlichen Pflichtfachprüfung. Es trifft die Entscheidungen in diesem Prüfungsverfahren, soweit dieses Gesetz nicht andere Stellen für zuständig erklärt.
(3) Der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes und sein Stellvertreter werden vom Senator für Justiz und Verfassung auf Zeit bestellt. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Eine mehrmalige Bestellung ist zulässig.
(4) Das Justizprüfungsamt setzt die Prüfungskommissionen für die staatliche Pflichtfachprüfung zusammen. Das Justizprüfungsamt entscheidet über Widersprüche gegen Entscheidungen der Prüfungskommissionen sowie über Widersprüche gegen die Versagung der Zulassung zur mündlichen Prüfung. Die Nachprüfung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ist beschränkt auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.