§ 21 SHSG - Dienstrechtliche Stellung der Präsidentin/des Präsidenten
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Die Präsidentin/Der Präsident wird von der Leiterin/dem Leiter der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde ernannt oder bestellt. Die Einstellung erfolgt entweder in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis. Die Amtszeit beträgt mindestens vier und höchstens sechs Jahre. Die individuelle Amtszeit wird von den zur Wahl stehenden Personen vor der Wahl bekannt gegeben.
(2) Die Präsidentin/Der Präsident, die/der in dieser Eigenschaft zur Beamtin/zum Beamten auf Zeit ernannt worden ist, tritt unbeschadet der Absätze 3 und 3a nach Ablauf ihrer/seiner Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand, wenn sie/er eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt hat oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Beamtin/zum Beamten auf Zeit ernannt worden war. Im Übrigen ist sie/er mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen, sofern sie/er nicht im Anschluss an ihre/seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird.
(3) Eine Landesbeamtin/Ein Landesbeamter in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, die/der zur Präsidentin/zum Präsidenten ernannt wird, ist auf Antrag unter Fortfall der Bezüge zu beurlauben; sie/er ist mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen, sofern sie/er nicht im Anschluss an ihre/seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird.
(3a) Steht die Präsidentin/der Präsident neben ihrem/seinem Beamtenverhältnis oder ihrem/seinem Beschäftigungsverhältnis auf Zeit in keinem weiteren Beamtenverhältnis oder unbefristeten Beschäftigungsverhältnis kann ihr/ihm nach Beendigung der Amtszeit eine Tätigkeit an der Hochschule, an der sie/er als Präsidentin/Präsident tätig war, in Anlehnung an die davor ausgeübte Tätigkeit angeboten werden. Bei entsprechender Eignung kann auch eine Berufung als Professorin/Professor erfolgen; ein Berufungsverfahren findet in diesen Fällen nicht statt. Dieses Angebot kann auch Gegenstand einer Zusage vor Amtsantritt sein. In den Fällen des Absatzes 3 kann nach einer Amtszeit von mindestens vier Jahren ein dem Grundgehalt der Präsidentin/des Präsidenten entsprechendes Amt übertragen werden.
(4) Im Fall der Abwahl endet die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit als Präsidentin/als Präsident mit Ablauf des Tages, an dem die Abwahl beschlossen wird. Die Amtszeit gilt als abgelaufen.