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§ 25 VGHG NW - Abstimmung und Beratungsergebnis

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Verfassungsgerichtshofgesetz - VGHG NW -)
Amtliche Abkürzung
VGHG NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1103

(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet unter Mitwirkung aller Mitglieder mit Stimmenmehrheit, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(2) Die Mitglieder stimmen nach dem Lebensalter ab; der jüngere stimmt vor dem älteren. Wenn ein oder mehrere Berichterstatter ernannt sind, stimmen diese zuerst. Zuletzt stimmt der Vorsitzende. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(3) Alle Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs sind verpflichtet, über den Hergang der Beratung Stillschweigen gegen jedermann zu bewahren. Das gilt auch für die Abstimmung.