§ 18 WDRG - Sitzungen des Rundfunkrats
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" (WDR-Gesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- WDRG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2251
(1) Der Rundfunkrat tritt mindestens achtmal im Jahr zusammen. Außerordentliche Sitzungen finden auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Rundfunkrats, von mindestens fünf Mitgliedern des Verwaltungsrats (§ 21 Abs. 5) oder auf Antrag der Intendantin oder des Intendanten statt. Der Antrag muss den Beratungsgegenstand angeben.
(2) Der Rundfunkrat tagt in nicht öffentlicher Sitzung. Er kann in öffentlicher Sitzung tagen.
(3) Der Rundfunkrat ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind und alle Mitglieder nach näherer Vorschrift der Satzung geladen wurden.
(4) Ist der Rundfunkrat nach Absatz 3 beschlussunfähig, so sind alle Mitglieder innerhalb angemessener Frist mit derselben Tagesordnung erneut zu laden. In der darauf stattfindenden Sitzung ist der Rundfunkrat ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse dürfen jedoch nicht ausschließlich mit den Stimmen der gemäß § 15 Abs. 2 gewählten Mitglieder gefasst werden.
(5) Beschlüsse des Rundfunkrats kommen durch Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder zu Stande. Beschlüsse über Programmrügen und über die Öffentlichkeit von Sitzungen bedürfen der Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Zustimmung von zwei Dritteln seiner Mitglieder bedürfen
- a)Beschlüsse über die Satzung und über deren Änderungen,
- b)die Abberufung eines vorm Rundfunkrat gewählten Mitglieds des Verwaltungsrats,
- c)die Abberufung der Intendantin oder des Intendanten.
(6) Für Wahlen gelten die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 entsprechend. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Rundfunkrats auf sich vereinigt. Kommt eine Wahl hiernach nicht zu Stande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Nimmt die gewählte Person die Wahl nicht an, so findet nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 ein neuer Wahlgang statt. Sind in einer Sitzung nach Absatz 4 weniger als die Mehrheit der Mitglieder anwesend, so ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält; Absatz 4 Satz 3 findet Anwendung. Bei Stimmengleichheit nach drei Wahlgängen entscheidet das Los. Weitere Einzelheiten regelt die Satzung.