§ 98 SächsHSG - Zentrale Einrichtungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-8/4
(1) Das Rektorat kann im Einvernehmen mit dem Senat und im Benehmen mit dem Hochschulrat interdisziplinäre Einrichtungen, wissenschaftliche Einrichtungen oder Betriebseinheiten für Forschungs-, Weiterbildungs-, Dienstleistungs- und Versorgungsaufgaben als Zentrale Einrichtungen errichten, aufheben und wesentlich ändern, sofern dies zweckmäßig ist. Sie unterstehen dem Rektorat.
(2) Zentrale Einrichtungen können zur fakultätsübergreifenden Kooperation in Lehre und Forschung errichtet werden. In diesem Fall sind ihnen im Benehmen mit dem Senat die benötigten Zuständigkeiten nach § 93 Absatz 1 zu übertragen. § 17 Absatz 2 gilt entsprechend. Ihre Arbeitsfähigkeit ist durch die Zuordnung geeigneter Ressourcen abzusichern. Mehrere Hochschulen können gemeinsam Zentrale Einrichtungen errichten und diese einer Hochschule zuordnen. Forschungseinrichtungen können einbezogen werden. Die Zusammenarbeit zwischen mehreren Hochschulen wird durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung geregelt. Hochschulen im Sinne der Sätze 5 und 7 sind auch solche mit Sitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes.
(3) Struktur, Betrieb und Nutzung Zentraler Einrichtungen richten sich nach Ordnungen, die das Rektorat nach Anhörung der Beteiligten und Stellungnahme des Senates erlässt. Hierbei sind die §§ 24, 99 und 100 sowie die den Zentralen Einrichtungen nach § 5 obliegenden Aufgaben in Forschung und Lehre zu beachten.
(4) Soweit Zentrale Einrichtungen Ausbildungsaufgaben wahrnehmen, gilt § 96 entsprechend.